Ratgeber · Kosten beim Kauf

Kaufnebenkosten: was zum Kaufpreis noch dazukommt

Rund zehn Prozent des Kaufpreises – so lautet die Faustregel, und sie stimmt ungefähr. Wer eine Wohnung um 450.000 Euro kauft, legt noch einmal fast 48.000 Euro auf den Tisch. Der größte Teil davon steht im Gesetz und ist nicht verhandelbar. Ein Teil aber schon.

Rechtsstand 20.08.2026 · keine Steuer- oder Rechtsberatung

Überblick

Die Posten auf einen Blick

Fünf Positionen machen die Kaufnebenkosten aus. Die ersten drei sind Abgaben und Gebühren, bei denen es nichts zu verhandeln gibt. Die letzten beiden sind Honorare – dort ist der Betrag eine Obergrenze, kein Festpreis.

Auf der Verkäuferseite sieht die Rechnung anders aus: Dort fällt auf den Gewinn die Immobilienertragsteuer an.

Sätze zum Rechtsstand 20.08.2026, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, wo angegeben

Posten Höhe Verhandelbar?
Grunderwerbsteuer 3,5 % nein
Grundbuch: Eigentumsrecht 1,1 % nein
Grundbuch: Pfandrecht
nur bei Finanzierung
1,2 % nein
Vertragserrichtung und Treuhand 1–3 % zzgl. USt ja
Maklerprovision max. 3 % zzgl. USt ja
Zusammen rund 9 bis 12 %  

Die Faustregel von zehn Prozent trägt – aber nur, wenn Sie mitrechnen, dass Vertragserrichtung und Provision Obergrenzen sind und die Pfandrechtsgebühr nur bei Finanzierung anfällt.

Konkret

Eine Wohnung um 450.000 Euro

Eigentumswohnung im Bezirk Mödling, Kaufpreis 450.000 Euro

Grunderwerbsteuer, 3,5 %
15.750 €
Grundbuch Eigentumsrecht, 1,1 %
4.950 €
Vertragserrichtung und Treuhand, 2 % zzgl. USt
10.800 €
Maklerprovision, 3 % zzgl. USt
16.200 €
Nebenkosten zusammen
47.700 €

Das sind 10,6 Prozent des Kaufpreises. Annahmen: kein Erwerb im Familienverband, Vertragserrichtung mit 2 Prozent angesetzt, Provision am gesetzlichen Höchstsatz. Ohne Finanzierung – kommt ein Darlehen dazu, fallen zusätzlich 1,2 Prozent vom eingetragenen Pfandbetrag an, und der liegt üblicherweise über der Darlehenssumme.

Der größte Posten

Grunderwerbsteuer

Beim normalen Kauf beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 Prozent der Gegenleistung – also im Regelfall des Kaufpreises samt übernommener Lasten. Sie wird üblicherweise vom Vertragserrichter selbst berechnet und abgeführt.

Anders liegt der Fall bei einer Übergabe innerhalb der Familie. Ein Erwerb unter Lebenden im Familienverband gilt im Grunderwerbsteuergesetz immer als unentgeltlich – auch dann, wenn der volle Kaufpreis bezahlt wird. Dann gilt statt der 3,5 Prozent ein Stufentarif, berechnet vom Grundstückswert:

Anteil des GrundstückswertsSteuersatz
für die ersten 250.000 Euro0,5 %
für die nächsten 150.000 Euro2,0 %
darüber hinaus3,5 %

Zum Familienverband zählen Ehegatten und eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder samt deren Kindern und Partnern sowie Geschwister, Nichten und Neffen.

Ein Detail, das teuer werden kann: Erwerbe desselben Erwerbers innerhalb der letzten fünf Jahre werden für die Ermittlung des Steuersatzes zusammengerechnet. Wer 2024 eine Hälfte übernommen hat und 2026 die zweite, startet beim zweiten Mal nicht wieder bei 0,5 Prozent.

Außerhalb der Familie sind es immer 3,5 Prozent. Innerhalb der Familie kann derselbe Vorgang ein Vielfaches günstiger sein – das lohnt die Frage, bevor der Vertrag formuliert wird.

Gerichtsgebühren

Eintragung ins Grundbuch

Eigentümer sind Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch. Sie kostet 1,1 Prozent. Wird die Wohnung finanziert, kommt für die Eintragung des Pfandrechts noch einmal 1,2 Prozent dazu – und zwar nicht von der Darlehenssumme, sondern von dem Betrag, der tatsächlich eingetragen wird; Banken lassen üblicherweise mehr als die Darlehenshöhe eintragen. Dazu kommt die Eingabengebühr für den Antrag: 61 Euro, und weitere 24 Euro, wenn Antrag und Urkunden nicht vollständig elektronisch übermittelt werden.

Zwei Punkte, die selten irgendwo stehen. Erstens: Bemessen wird nicht vom Kaufpreis, sondern vom Verkehrswert – also von dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre. Wer eine Immobilie unter Wert erwirbt, zahlt die Eintragungsgebühr trotzdem vom vollen Wert.

Zweitens: Innerhalb desselben Familienkreises wie bei der Grunderwerbsteuer wird die Eintragungsgebühr nicht vom Verkehrswert berechnet, sondern vom dreifachen Einheitswert, höchstens 30 Prozent des Verkehrswerts. Bei einer Übergabe in der Familie sinkt damit auch dieser Posten deutlich.

Die Prozentsätze sind von der allgemeinen Gebührenerhöhung zum 1. August 2026 nicht betroffen – erhöht wurden nur die Festbeträge.

Seit 1. Juli 2026 vorbei

Die Gebührenbefreiung fürs Eigenheim gibt es nicht mehr

Zwischen Juli 2024 und Juni 2026 konnten Käufer, die eine Immobilie zum eigenen dringenden Wohnbedürfnis erwarben, von der Eintragungs- und der Pfandrechtsgebühr befreit werden – bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Diese Befreiung war von Anfang an auf zwei Jahre befristet. Sie ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

Maßgeblich war nicht der Kaufvertrag, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Grundbuchsantrag bei Gericht einlangte. Anträge ab dem 1. Juli 2026 sind wieder voll gebührenpflichtig.

Rechnen Sie mit 1,1 Prozent, und bei Finanzierung mit weiteren 1,2 Prozent. Ältere Ratgeberseiten und Rechner im Netz führen die Befreiung noch als Möglichkeit – das ist überholt.

Verhandelbar

Vertragserrichtung und Treuhand

Den Kaufvertrag errichtet ein Rechtsanwalt oder ein Notar. Beide dürfen das, Sie haben die Wahl. Üblich sind ein bis drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer; bei höheren Kaufpreisen liegt der Prozentsatz meist am unteren Rand. Das ist Marktpraxis, kein gesetzlicher Tarif – der Preis ist Vereinbarungssache, und ein Kostenvoranschlag vor der Beauftragung ist selbstverständlich.

Dafür bekommen Sie mehr als ein Dokument: Der Vertragserrichter prüft das Grundbuch, sorgt für die Lastenfreistellung, berechnet Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer selbst und wickelt den Kaufpreis über ein Treuhandkonto ab. Erst wenn alles gesichert ist, fließt das Geld an den Verkäufer. Diese Treuhandabwicklung kostet üblicherweise einige hundert Euro extra.

  • Wer die Vertragserrichtung bezahlt, ist Verhandlungssache – im Regelfall trägt sie der Käufer.
  • Wer beauftragt, bestimmt: Lassen Sie sich den Vertrag nicht aufdrängen, ohne den Kostenrahmen zu kennen.

Ein Wort zur Verteilung: Auch wenn der Käufer die Nebenkosten trägt, heißt das nicht, dass sie ihn allein betreffen. Sie sind Teil dessen, was ein Käufer aufbringen muss – und beeinflussen damit, welchen Kaufpreis er bieten kann.

Der letzte Posten

Maklerprovision

Die Höchstsätze stehen in der Immobilienmaklerverordnung. Bei Kaufpreisen, wie sie im Bezirk Mödling üblich sind, liegt die Obergrenze bei drei Prozent zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer je Vertragspartei. Wichtig dabei: Die Umsatzsteuer ist in diesem Höchstsatz nicht enthalten – aus drei Prozent werden also 3,6 Prozent brutto.

Häufig verwechselt wird das mit dem Bestellerprinzip. Das gilt seit Juli 2023 – aber ausschließlich für die Miete von Wohnungen. Beim Kauf greift es nicht: Dort zahlen üblicherweise beide Seiten. Höchstsätze und wer sie zahlt, hängen davon ab, mit wem der Makler einen Vertrag hat.

Aus der Praxis

Der Punkt, an dem Finanzierungen scheitern

Banken finanzieren die Immobilie, nicht die Nebenkosten. Als Sicherheit dient die Liegenschaft – und die ist nach dem Kauf genau den Kaufpreis wert, nicht Kaufpreis plus Steuern und Gebühren. Die rund zehn Prozent Nebenkosten müssen deshalb in aller Regel aus Eigenmitteln kommen, zusätzlich zu dem Eigenkapital, das die Bank ohnehin sehen will.

Wer mit einem Budget von 450.000 Euro rechnet und dabei die Nebenkosten vergisst, sucht faktisch im falschen Preissegment. Deshalb die Reihenfolge, die sich bewährt hat: erst das Finanzierungsgespräch, dann die Besichtigungen. Nichts ist ärgerlicher, als ein Objekt zu finden, das man sich am Ende nicht leisten kann.

Fragen

Häufige Fragen zu den Kaufnebenkosten

Nein. Die Befreiung von Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr beim Erwerb von Wohnraum zum eigenen dringenden Wohnbedürfnis war auf zwei Jahre befristet und ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen. Sie galt für Grundbuchsanträge, die vor dem 1. Juli 2026 bei Gericht eingelangt sind. Verlängert wurde sie nicht. Viele Ratgeberseiten und Online-Rechner führen sie weiter an – das ist überholt.

Das ist je nach Posten verschieden. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim normalen Kauf von der Gegenleistung, also im Regelfall vom Kaufpreis samt übernommener Lasten. Die Grundbuch-Eintragungsgebühr dagegen bemisst sich vom Verkehrswert – also von dem Preis, der üblicherweise zu erzielen wäre. Wer deutlich unter Wert kauft, zahlt die Eintragungsgebühr trotzdem vom vollen Wert.

Nein, deutlich weniger. Ein Erwerb unter Lebenden im Familienverband gilt grunderwerbsteuerlich immer als unentgeltlich – auch wenn bezahlt wird. Statt 3,5 Prozent gilt dann der Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000, darüber 3,5 Prozent. Auch die Grundbuchgebühr fällt niedriger aus, weil sie dort vom dreifachen Einheitswert berechnet wird, höchstens von 30 Prozent des Verkehrswerts. Achtung bei mehreren Übertragungen: Erwerbe derselben Person innerhalb von fünf Jahren werden für den Steuersatz zusammengerechnet.

In aller Regel nicht. Die Bank finanziert gegen die Immobilie als Sicherheit, und die ist den Kaufpreis wert – nicht Kaufpreis plus Steuern und Gebühren. Die rund zehn Prozent Nebenkosten müssen deshalb meist aus Eigenmitteln kommen, zusätzlich zum ohnehin verlangten Eigenkapital. Klären Sie das vor der ersten Besichtigung mit Ihrer Bank, nicht danach.

Nicht alle auf einmal. Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr laufen über den Vertragserrichter und werden gemeinsam mit dem Kaufpreis auf das Treuhandkonto überwiesen; er führt sie ab. Das Honorar für die Vertragserrichtung wird nach Vertragsabschluss fällig, die Maklerprovision mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags. Rechnen Sie damit, dass der überwiegende Teil rund um die Unterschrift fällig wird – nicht erst mit der Übergabe.

Sie suchen im Bezirk Mödling?

Wir sagen Ihnen vor der Besichtigung, mit welchen Nebenkosten Sie bei einem konkreten Objekt rechnen müssen – und ob der Preis zum Markt passt. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 7 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – Steuersatz 3,5 %, Stufentarif bei unentgeltlichem Erwerb, Familienverband, Zusammenrechnung von Vorerwerben der letzten fünf Jahre
  • Tarifpost 9 Gerichtsgebührengesetz – Eintragungsgebühr 1,1 %, Pfandrecht 1,2 %, Eingabengebühr samt Anmerkung 1
  • § 26 und § 26a Gerichtsgebührengesetz – Bemessung vom Verkehrswert, begünstigte Bemessung im Familienverband
  • Verordnung über die Neufestsetzung der Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 227/2026 – Erhöhung der Festbeträge zum 01.08.2026
  • § 15 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Immobilienmaklerverordnung – Höchstsätze der Provision, Umsatzsteuer nicht enthalten
  • Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Erläuterungen beim Bundesministerium für Finanzen und zur ausgelaufenen Gebührenbefreiung beim Bundesministerium für Justiz

Rechtsstand dieser Seite: 20. August 2026. Die Angaben sind sorgfältig recherchiert und an den genannten Primärquellen geprüft. Sie stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und können eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Die Bandbreite für die Vertragserrichtung ist Marktpraxis und kein gesetzlicher Tarif; das Rechenbeispiel beruht auf den darunter genannten Annahmen. Was in Ihrem Fall tatsächlich anfällt, sagt Ihnen der Vertragserrichter verbindlich. Gebühren und Steuersätze ändern sich; prüfen Sie bei einem späteren Besuch, ob der Stand oben noch aktuell ist.