Ratgeber · Steuern beim Verkauf

Immobilien­ertrag­steuer: was beim Verkauf 2026 zu zahlen ist

Wer in Österreich eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt darauf 30 Prozent Steuer. Wie viel das im Einzelfall wirklich ist, hängt weniger vom Kaufpreis ab als von einem einzigen Datum: wann Sie die Immobilie gekauft haben. Und seit dem Sommer 2026 auch davon, wann Sie den Kaufvertrag unterschreiben.

Rechtsstand 20.08.2026 · keine Steuer- oder Rechtsberatung

Stichtag 31. Dezember 2026

Für alte Immobilien wird es ab 2027 teurer

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 8. Juli 2026 im Nationalrat beschlossen und am 16. Juli 2026 vom Bundesrat bestätigt. Es senkt die pauschalen Anschaffungskosten, mit denen der Gewinn bei alten Immobilien berechnet wird. Weniger anrechenbare Kosten bedeuten mehr steuerpflichtigen Gewinn – bei unverändertem Steuersatz von 30 Prozent.

Entscheidend ist nicht, wann das Geld fließt, sondern wann der Kaufvertrag zustande kommt. Die neuen Werte gelten laut Gesetz „erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026".

Wichtig: Die Änderung betrifft ausschließlich Immobilien, die vor April 2002 gekauft wurden. Wer später gekauft hat, versteuert ohnehin den tatsächlichen Gewinn mit 30 Prozent – für ihn ändert sich zum Jahreswechsel nichts. Der Unterschied zwischen beiden Fällen steht weiter unten.

Effektive Steuerbelastung bei Altvermögen, gerechnet vom Verkaufserlös

Fall Verkauf bis 31.12.2026 Verkauf ab 01.01.2027
Regelfall 4,2 % 6,0 %
Nach 1987 in Bauland umgewidmet 18,0 % 21,0 %

Beispiel: Haus, 1994 gekauft, Verkaufserlös 600.000 Euro

Vertrag noch 2026 unterschrieben
25.200 €
Vertrag ab Jänner 2027
36.000 €
Unterschied allein durch das Datum
10.800 €

Vereinfachtes Rechenbeispiel ohne Nebenkosten und ohne Prüfung von Befreiungen. Es ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.

Wenn Sie ohnehin verkaufen wollen und die Immobilie vor April 2002 gekauft haben, ist das Datum der Vertragsunterschrift bares Geld wert. Für einen Verkauf mit Vertrag im Jahr 2026 sollte die Vermarktung nicht erst im Dezember beginnen.

Grundlage

Was die Immobilienertragsteuer ist

Seit 2012 ist der Gewinn aus dem Verkauf privater Immobilien in Österreich steuerpflichtig – unabhängig davon, wie lange Sie die Immobilie besessen haben. Die frühere Spekulationsfrist von zehn Jahren gibt es nicht mehr. Besteuert wird mit einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent, und zwar getrennt vom übrigen Einkommen: Der Verkaufsgewinn treibt Ihren Lohnsteuertarif nicht nach oben.

Besteuert wird der Gewinn, nicht der Kaufpreis. Bei einer Immobilie, die Sie nach dem 31. März 2002 gekauft haben, ist das der Unterschied zwischen Verkaufserlös und tatsächlichen Anschaffungskosten. Dazu zählen auch die seinerzeitigen Nebenkosten und spätere Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen; abgesetzte Abschreibungen werden gegengerechnet. Wer die alten Belege noch hat, sollte sie vor dem Verkauf zusammensuchen – jeder nachgewiesene Euro senkt die Bemessungsgrundlage.

Statt der 30 Prozent kann auf Antrag der normale Einkommensteuertarif angewendet werden. Diese Regelbesteuerungsoption lohnt sich nur bei sehr niedrigem Einkommen und gilt dann für sämtliche Grundstückseinkünfte eines Jahres gemeinsam, nicht nur für eine Immobilie.

Verluste sind nur eingeschränkt verwertbar: Sie werden auf 60 Prozent gekürzt und lassen sich ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichen, wahlweise sofort oder verteilt auf fünfzehn Jahre.

Der entscheidende Unterschied

Altvermögen oder Neuvermögen

Für die Höhe der Steuer ist eine einzige Frage entscheidend: Haben Sie vor oder nach dem 31. März 2002 gekauft? Immobilien, die davor angeschafft wurden, gelten als Altvermögen (im Gesetz: am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen). Für sie muss der Gewinn nicht nachgewiesen, sondern darf pauschal angenommen werden – und das fällt in aller Regel deutlich günstiger aus als die genaue Rechnung.

Beim Regelfall gelten 86 Prozent des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten. Versteuert werden also nur 14 Prozent, und davon 30 Prozent – macht 4,2 Prozent vom Erlös. Wurde das Grundstück nach 1987 in Bauland umgewidmet, sind es 40 Prozent pauschale Anschaffungskosten und damit 18 Prozent vom Erlös. Ab 2027 sinken diese Pauschalen auf 80 beziehungsweise 30 Prozent.

Angeschafft Wie gerechnet wird Steuer
nach dem 31.03.2002
Neuvermögen
Erlös minus tatsächliche Anschaffungskosten 30 % vom Gewinn
vor dem 31.03.2002
Altvermögen
86 % des Erlöses gelten als Anschaffungskosten
ab 2027: 80 %
4,2 % vom Erlös
ab 2027: 6,0 %
vor dem 31.03.2002,
nach 1987 umgewidmet
40 % des Erlöses gelten als Anschaffungskosten
ab 2027: 30 %
18 % vom Erlös
ab 2027: 21 %

Beispiel Neuvermögen: 2015 gekauft um 320.000, 2026 verkauft um 450.000 Euro

Verkaufserlös
450.000 €
abzüglich Anschaffungskosten
− 320.000 €
steuerpflichtiger Gewinn
130.000 €
Immobilienertragsteuer, 30 %
39.000 €

Zum Vergleich: Wäre dieselbe Wohnung Altvermögen, wären es 4,2 Prozent von 450.000 Euro – also 18.900 Euro. Bei Neuvermögen zählt allerdings der tatsächliche Gewinn: Wer wenig verdient hat, zahlt wenig, und wer gar keinen Gewinn macht, zahlt nichts. Annahmen: Anschaffungskosten samt seinerzeitiger Nebenkosten nachgewiesen, keine abgesetzten Abschreibungen, keine Befreiung.

Im Bezirk Mödling ist das kein Randfall. Viele Häuser sind seit Jahrzehnten in Familienbesitz – und genau bei diesen Objekten entscheidet die Pauschale über einen fünfstelligen Betrag.

Ausnahmen

Wann gar nichts zu zahlen ist

Zwei Befreiungen machen den Verkauf ganz oder teilweise steuerfrei. Die wichtigere ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Sie greift, wenn Sie in der verkauften Wohnung oder im verkauften Haus tatsächlich gewohnt haben – in einer von zwei Varianten:

  • Die Immobilie war Ihnen ab dem Kauf oder ab der Fertigstellung mindestens zwei Jahre durchgehend Hauptwohnsitz, oder
  • sie war Ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz.

In beiden Fällen muss der Hauptwohnsitz mit dem Verkauf aufgegeben werden. Wer also auszieht und erst danach verkauft, verliert die Befreiung nicht automatisch – wer aber wohnen bleibt, bekommt sie nicht. Mitbefreit ist auch der Grund und Boden, den das Haus vernünftigerweise braucht; die Finanzverwaltung zieht die Grenze bei 1.000 Quadratmetern. Bei größeren Grundstücken ist der Überhang steuerpflichtig.

Die zweite Ausnahme ist die Herstellerbefreiung für selbst errichtete Gebäude. Sie hat einen entscheidenden Haken: Befreit ist nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Und sie entfällt, soweit das Gebäude in den letzten zehn Jahren der Erzielung von Einkünften gedient hat, also etwa vermietet war. Wo beide Befreiungen in Frage kommen, ist die Hauptwohnsitzbefreiung fast immer die bessere.

Die Befreiungen prüft niemand von selbst. Ob eine davon greift, gehört vor dem Verkauf geklärt – nicht danach.

Seit 1. Juli 2025

Der Umwidmungszuschlag

Wird Grünland zu Bauland, steigt sein Wert sprunghaft. Seit Juli 2025 greift der Staat auf diesen Sprung stärker zu: Wurde ein Grundstück nach dem 31. Dezember 2024 erstmals so umgewidmet, dass eine Bebauung möglich wird, erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn aus dem Grund und Boden um einen Zuschlag von 30 Prozent. Auf diesen erhöhten Betrag fallen dann die üblichen 30 Prozent Steuer an – effektiv also 39 statt 30 Prozent des Gewinns.

Zwei Einschränkungen sind wichtig, weil sie oft falsch wiedergegeben werden. Erstens trifft der Zuschlag nur den Anteil, der auf Grund und Boden entfällt – bei einem bebauten Grundstück bleibt der Gebäudeteil außen vor. Zweitens ist er gedeckelt: Einkünfte und Zuschlag zusammen dürfen den Verkaufserlös nicht übersteigen.

Beispiel: Gewinn aus Grund und Boden 200.000 Euro, Umwidmung 2025

Ohne Zuschlag
60.000 €
Zuschlag 30 % auf den Gewinn
+ 60.000 €
Steuer auf 260.000 Euro
78.000 €

Ablauf

Wer rechnet, wer zahlt, wann

Sie müssen die Steuer nicht selbst ans Finanzamt überweisen. In aller Regel berechnet sie der Rechtsanwalt oder Notar, der den Kaufvertrag errichtet, gemeinsam mit der Grunderwerbsteuer und führt sie ab. Fällig ist sie spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Zufluss des Kaufpreises zweitfolgend ist – bei einem Geldeingang im März also am 15. Mai.

Die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer: Sie zählt zu den Kaufnebenkosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen.

Mit dieser Zahlung ist die Einkommensteuer auf den Verkauf abgegolten, der Vorgang muss nicht mehr in die Steuererklärung. Diese Abgeltungswirkung entfällt allerdings, wenn die Angaben, auf denen die Berechnung beruht, nicht den Tatsachen entsprechen – und auch dann, wenn das Grundstück später umgewidmet wird.

Genau deshalb ist es keine Formsache, welche Zahlen Sie dem Vertragserrichter nennen. Was Sie an Anschaffungskosten, Rechnungen und Nachweisen beibringen, entscheidet über die Bemessungsgrundlage.

Fragen

Häufige Fragen zur Immobilienertragsteuer

Nein. Sie ist mit der Einführung der Immobilienertragsteuer im April 2012 entfallen. Seither ist der Gewinn aus dem Verkauf privater Immobilien steuerpflichtig, unabhängig von der Besitzdauer. Was von der alten Regel geblieben ist, ist der Stichtag: Wer vor dem 31. März 2002 gekauft hat, profitiert bis heute von den günstigeren Pauschalen für Altvermögen.

Für die Frage, welche Rechtslage gilt, kommt es nach herrschender Auffassung auf den Abschluss des Kaufvertrags an, nicht auf den Geldeingang. Für die Fälligkeit der Steuer zählt dagegen der Zufluss des Kaufpreises. Wer den Vertrag im Dezember 2026 unterschreibt und das Geld im Februar 2027 bekommt, fällt daher noch unter die günstigeren Werte – lassen Sie sich das im Einzelfall aber vom Steuerberater oder vom Vertragserrichter bestätigen, bevor Sie darauf bauen.

Das Erben selbst löst keine Immobilienertragsteuer aus – wohl aber der spätere Verkauf. Dabei tritt der Erbe in die Position des Verstorbenen ein: Für die Frage Alt- oder Neuvermögen zählt, wann der Verstorbene die Immobilie gekauft hat, nicht der Zeitpunkt des Erbfalls. Bei lange im Familienbesitz stehenden Häusern ist das ein spürbarer Vorteil.

Bei Altvermögen ist das kein Problem: Dort wird ohnehin pauschal gerechnet, der alte Kaufpreis spielt keine Rolle. Bei Neuvermögen dagegen schon – ohne Nachweis der Anschaffungskosten fällt die Bemessungsgrundlage höher aus. Kaufvertrag, Rechnungen von Zubauten und Sanierungen und die alten Nebenkostenbelege sind deshalb bares Geld wert. Grundbuch und Urkundensammlung helfen oft weiter, wenn die eigenen Unterlagen fehlen.

Nein – die Berechnung gehört zum Steuerberater oder zum Vertragserrichter, und das aus gutem Grund: Sie haftet. Was wir tun, ist die Frage rechtzeitig aufzuwerfen. Wir sehen bei der Bewertung, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt, ob eine Befreiung in Frage kommt und ob der Zeitpunkt der Unterschrift einen Unterschied macht – und sagen es Ihnen, bevor der Vertrag steht statt danach.

Verkaufen Sie noch 2026?

Wenn Ihre Immobilie vor 2002 in den Besitz gekommen ist, entscheidet das Vertragsdatum über einen fünfstelligen Betrag. Der erste Schritt ist zu wissen, was die Immobilie heute wert ist – kostenlos und ohne Verpflichtung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 30 EStG 1988 – private Grundstücksveräußerungen, Befreiungen (Abs. 2), pauschale Anschaffungskosten (Abs. 4), Umwidmungszuschlag (Abs. 6a)
  • § 30a EStG 1988 – besonderer Steuersatz von 30 Prozent und Regelbesteuerungsoption
  • § 30b und § 30c EStG 1988 – Selbstberechnung durch Parteienvertreter, Fälligkeit und Abgeltungswirkung
  • § 124b Z 498 EStG 1988 – die neuen Pauschalen sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden
  • Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026
  • Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Erläuterungen beim Bundesministerium für Finanzen und bei der Wirtschaftskammer Österreich

Rechtsstand dieser Seite: 20. August 2026. Die Angaben sind sorgfältig recherchiert und an den genannten Primärquellen geprüft. Sie stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und können eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Ob eine Befreiung greift, wie hoch die Bemessungsgrundlage tatsächlich ist und welche Nachweise anerkannt werden, entscheidet sich an Ihren Unterlagen – lassen Sie das vor der Unterschrift von einem Steuerberater oder dem Vertragserrichter beurteilen. Steuerrecht ändert sich laufend; prüfen Sie bei einem späteren Besuch, ob der Stand oben noch aktuell ist.