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Gebührenbefreiung für die Eintragung ins Grundbuch beim Kauf von Wohnraum

Am 20. März 2024 wurde im Nationalrat beschlossen, die Grundbuch-Eintragungsgebühr vorübergehend zu erlassen, wenn Wohnraum erworben wird.

Die vorübergehende Befreiung von den Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts und Pfandrechts im Grundbuch beim Erwerb von Wohnraum, beschlossen am 20. März 2024 im Nationalrat, unterliegt bestimmten Bedingungen:

  1. Der Kaufvertrag für die Liegenschaft oder der Pfandbestellungsvertrag muss nach dem 31. März 2024 abgeschlossen worden sein.
  2. Der Antrag auf Eintragung muss zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 im Grundbuch eingereicht werden. Die Gebührenbefreiung gilt daher vorübergehend für zwei Jahre.
  3. Für Anträge, die vor dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht eingehen, gilt die Befreiung nicht. In solchen Fällen, wenn also die Vormerkung des Eigentumsrechts vor dem 1. Juli 2024 eingeht und die Rechtfertigung danach, ist nur die Rechtfertigung von der Gebühr befreit. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung: Wenn das Einlangen vor dem 1. Juli 2024 erfolgt und die Eintragung im angemerkten Rang nach dem 30. Juni 2024 erfolgt, kann diese befreit sein.
  4. Die erworbene Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, muss einem dringenden Wohnbedürfnis dienen, das durch eine Hauptwohnsitzmeldung sowie eine Bestätigung über die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nachgewiesen werden soll.
  5. Wenn das Eigenheim erst errichtet wird, muss es innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, spätestens jedoch fünf Jahre nach Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst erlischt die Gebührenbefreiung.
  6. Der pfandrechtlich gesicherte Kredit muss für den Kauf des Eigenheims („Wohnstätte“) aufgenommen worden sein oder für die Sanierung oder Errichtung des Eigenheims. Dies ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen.
  7. Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Für den Teil, der über 500.000 Euro hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Wenn jedoch die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), besteht keine Gebührenbefreiung.
  8. Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden. Wenn es vorher verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben wird, wird die Gebühr nachträglich erhoben.
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